Änderung der Stellplatzsatzung beschlossen

Stellplatzsatzung

Aufgrund einer zum 01.10.2025 in Kraft tretenden Änderung der Bayerischen Bauordnung war eine Änderung der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung erforderlich. Während die Gemeinden bisher bei der Festlegung der Anzahl der geforderten Stellplätze relativ frei waren, dürfen künftig keine Zahlen mehr festgelegt werden, die über den in der Bayer. Garagen- und Stellplatzverordnung enthaltenen Vorgaben liegen. Bestehende Satzungen, die diese Vorgaben nicht einhalten, treten automatisch zum 01.10.2025 außer Kraft. Außerdem ist es in Stellplatzsatzungen, die nach dem 01.10.2025 erlassen werden, nicht mehr möglich, Anforderungen zur Ausgestaltung der Stellplätze, wie z. B. maximale Zufahrtsbreiten, festzulegen. Satzungen, die die Höchstzahlen der Bayer. Garagen- und Stellplatzsatzungen einhalten, gelten dagegen weiter, auch wenn sie entsprechende Regelungen enthalten. Würde die Gemeinde auf eine Satzung verzichten, müssten ab dem 01.10.2025 bei Bauvorhaben überhaupt keine Stellplätze mehr nachgewiesen werden.

 

Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen, die Anlage zur Stellplatzsatzung so anzupassen, dass die vorgegebenen Höchstzahlen nicht mehr überschritten werden. Bei Wohnbauvorhaben ändert sich dadurch kaum etwas, da die Höchstgrenze von 2 Stellplätzen je Wohnung auch bisher schon eingehalten wurde. Lediglich bei Gebäuden, die im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus errichtet werden, können künftig nur noch 0,5 Stellplätze je Wohnung verlangt werden. Bei anderen Nutzungen, wie z. B. Büros oder Praxen, sind dagegen künftig etwas weniger Stellplätze notwendig. Auch die Vorgaben für nachzuweisende Fahrradstellplätze wurden entsprechend angepasst.

 

Stellplatzsatzung

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