Für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen und deren Benutzung sind sogenannte Herstellungsbeiträge zu entrichten. Wird ein Grundstück bebaut, wird nach der Bezugsfertigkeit die tatsächliche Geschossfläche ermittelt und veranlagt. Das Gleiche gilt, wenn auf einem bebauten Grundstück nachträglich die Geschossfläche vergrößert wird (z.B. durch Anbau, Dachgeschossausbau usw.) oder sich aus irgendwelchen Gründen die Grundstücksfläche vergrößert.
Derartige Veränderungen (Fertigstellung von Neubauten, An- bzw. Erweiterungsbauten oder Dachgeschossausbauten) sind der Gemeinde Stephanskirchen (Bauamt Tel. 08031/7223-45 oder -49) unverzüglich zu melden, auch wenn Sie schon länger zurückliegen.