Brennernordzulauf; Aufforderung der DB InfraGO zur öffentlichen Bekanntmachung von Kartierarbeiten

Brenner-Nordzulauf Pressebild

Quelle www.bbt-se.com

 

In der Gemeinderatssitzung am 25.06.2024 wurde beschlossen, der Bitte der DB InfraGO auf öffentliche Bekanntmachung der geplanten Kartierarbeiten im südöstlichen Gemeindegebiet nicht nachzukommen, da nach Rücksprache mit der von der Gemeinde beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Wagensonner keine Rechtsgrundlage hierfür besteht. Dies wurde der DB InfraGO schriftlich mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 15.07.2024 hat die DB InfraGO auf das Schreiben der Gemeinde geantwortet. Die DB InfraGO teilt darin mit, dass nach Ihrer Ansicht die Rechtsauffassung der Gemeinde nicht zutreffend ist und bittet erneut um zeitnahe öffentliche Bekanntmachung.

Auch dieses Schreiben wurde wieder der Kanzlei Wagensonner zur rechtlichen Bewertung vorgelegt. Die Kanzlei Wagensonner teilte hierzu mit, dass die Rechtslage nach wie vor anderes bewertet wird, wie von der Bahn und keine Rechtspflicht der Gemeinde zur Veröffentlichung gesehen wird. Von der Kanzlei Wagensonner wurden hierzu folgende Ausführungen gemacht:

 

  • Es wird nach wie vor die Rechtsauffassung vertreten, den zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 AEG eng auszulegen und die Unbestimmtheit der Kartierungsarbeiten zu rügen. Auf die aktuell gültigen Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) wird verwiesen.

 

  • Ausweislich des Antwortschreibens bestätigt die DB InfraGO ja sogar selbst das Fehlen einer Rechtsgrundlage und trägt vor, dass für die Duldungsanordnung das EBA zuständig ist. Auch hier bleibt es dabei, dass die DB InfraGO der Mitwirkung des EBA durch Erlass einer rechtsmittelfähigen Duldungsanordnung bedarf.

 

  • Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Kartierungsankündigung – wie bereits mit dem Schreiben der Gemeinde Stephanskirchen vorgetragen - zu unbestimmt ist.

 

  • Abschließend wird auf Art. 27 Absatz 2 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (Rechtspflicht der Gemeinde zur Bekanntmachung) hingewiesen. Danach hat die Gemeinde Verwaltungsakte, Ladungen oder sonstige Mitteilungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb der Gemeindeordnung amtlich, öffentlich oder ortsüblich bekanntzumachen sind, wie Satzungen bekanntzumachen. Das bedeutet im Umkehrschluss, fehlt es an einer Rechtsgrundlage (§ 17 AEG wird nicht erfüllt), hat die Gemeinde auch keine Rechtspflicht zur Bekanntmachung. Der DB InfraGO bleibt es unbenommen, selbst öffentlich zu verlautbaren bzw. auf die betroffenen Grundstückseigentümer zuzugehen. Die Gemeinde ist unter diesen Umständen zur Mitwirkung nicht verpflichtet.

 

Mit Schreiben vom 22.07.2024 wurde der DB InfraGO deshalb mitgeteilt, dass der Bitte um Veröffentlichung nach wie vor nicht nachgekommen wird.

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